OSRAM

Wenn Licht zur Pflicht wird

20.
Mrz
2012

Es gibt Länder in denen immer mit Licht gefahren wird. Eine solche Regelung ist eindeutig. Ich finde sie gut, und das natürlich auch, weil sie die Verkehrssicherheit erhöht. Deutschland konnte sich bislang nicht dazu durchringen, das Tagfahrlicht in die Verkehrsvorschriften aufzunehmen. Das heißt nicht, dass Autofahrer ihre Scheinwerfer und Leuchten nach Gutdünken einsetzen dürfen. So verlangt die Straßenverkehrsordnung (StVO), dass „während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern“ mit Licht zu fahren sei. Grübeln über diese schönen Formulierungen ist nicht empfehlenswert. Im Zweifelsfall sollte stets der Griff zum Lichtschalter den Vorzug haben. Das gilt übrigens auch für Autos, die schon Tagfahrleuchten haben. Denn in den oben genannten Fällen genügen sie nicht. Das volle Abblendlicht ist dann vorgeschrieben. Ein Beispiel sind Fahrten durch Tunnels.

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Illegal trotz E-Nummer?

21.
Feb
2012

Alles, was am Auto leuchtet und strahlt, muss eine E-Nummer tragen. Praktisch nur dieses Zulassungszeichen der ECE genehmigt das, was in Juristen-Prosa „lichttechnische Einrichtungen“ heißt. Das gilt beispielsweise sogar für Reflektoren und rückstrahlende Folien. Problematisch wird die Sache, wenn das Teil eine E-Nummer hat, die aber nicht zum fraglichen Auto, Scheinwerfer oder Verwendungszweck passt. Jedem dürfte klar sein, dass der 20-Zoll-Reifen eines SUV nicht auf die Felgen eines Kleinwagens passt. Auch er muss übrigens eine E-Nummer tragen. So ist das beim Licht eben auch.

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Symbolträchtiges Licht

08.
Dez
2011

ECE, Pb, U – Autolampen und ihre Verpackungen tragen etliche Zeichen und Abkürzungen. Doch was bedeuten die und was sagen sie dem Autofahrer?

Fangen wir mal mit der Lampe selbst an.

 

 

 

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Advent, Advent kein Lichtlein brennt

01.
Dez
2011

Christbäume sind am und im Auto verboten. Gemeint sind damit aber nicht die früher einmal so genannten Batterien von Zusatzscheinwerfern an der Fahrzeugfront. Betroffen sind vielmehr die kleinen Weihnachtsbäume, mit denen vor allem Trucker gern ihren Arbeitsplatz Fahrerhaus vorweihnachtlich schmücken. Sowie das (Kunststoff‑)Tännchen eine nach außen sichtbare Lichterkette hat, fällt sie aber streng rechtlich unter „Lichttechnische Einrichtungen“. Die wiederum benötigen eine Zulassung, die aber kein Weihnachts- oder Christbaum vorweisen kann. Santa Claus hat halt keine Lobby im Verkehrsministerium.

In den meisten Fällen ist dies nur graue Theorie, denn verständnisvolle Polizisten – und das sind glücklicherweise die meisten – lassen sich durchaus von der Weihnachtsstimmung anstecken und sehen in einem maßvoll beleuchteten Weihnachtsbäumchen keinen vernünftigen Grund zum Einschreiten. Leider gibt es aber auch Beamte, die bei einem solchen Verstoß ihren Jagdtrieb auf Santas Rentiere ausleben. Und sie haben dabei das geschriebene Recht auf ihrer Seite. In einem amtlichen Zusatz zum Paragrafen 49 der StVZO heißt es nämlich: „Schmuckbeleuchtung, wie Weihnachtsbäumchen an oder in Führerhäusern…“ sind nicht zulässig. Schon mal gefragt, womit sich Vorschriftenschreiber so befassen? Jetzt wisst ihr es!

Die gleiche Vorschrift erwähnt auch „in allen Farben blinkende und umlaufende LED-Namensschilder“ sowie beleuchtete Firmenzeichen. Die sind ebenfalls verboten. Weil alles, das blinkt, mit Warnzeichen oder vielleicht sogar mit dem Blaulicht der Polizei verwechselt werden kann, wird solcherlei „Schmuckbeleuchtung“ bei Verkehrskontrollen regelmäßig beanstandet.

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